Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem Obligationenrecht (OR) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich in Zürich und das seco, Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Die Einsatzfirma anerkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie uns sofort davon Mitteilung zu machen; in diesem Fall wird unser Mitarbeiter zurückgerufen und der Vertrag annulliert.
  2. Unser temporäres Personal ist sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Untersteht die Kundenfirma einem allge- meinverbindlichen Arbeitsvertrag, so müssen wir bei Auftragserteilung darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelungen kommen auch für unser Temporärpersonal zur Anwendung.
  3. Der Temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, die internen Vorschriften des Kundenbetriebes zu respektieren. Er hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Kunden zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Temporäre Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Kunden, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. Wir lehnen grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen Temporären Mitarbeiter verursacht werden. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich OR 55, 100 und 101.
  4. Der Temporäre Mitarbeiter soll die im Kundenbetrieb gültigen Arbeitszeiten einhalten. Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, die über die im Einsatzvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen; sie werden gemäss dem Reglement der Kundenfirma entschädigt und müssen auf dem Arbeitsrapport separat aufgeführt und mit dem entsprechenden prozentualen Zuschlag erwähnt werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
  5. Der Kunde hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der Temporäre Mitarbeiter den Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen wir unverzüglich informiert werden. Die ersten vier Stunden eines solchen Einsatzes werden Ihnen nicht verrechnet. Sofern möglich, werden wir Ihnen sofort Ersatz anbieten.
  6. Wir entlöhnen unsere Temporären Mitarbeiter auf Grund des wöchentlichen Arbeitsrapportes. Der Arbeitsrapport besteht entweder als gedrucktes Papierformular oder als für den Kunden jederzeit zugängliches, passwortgeschütztes und in einer Web- Applikation gespeichertes Online- Formular. Die Validierung der Einsatzstunden erfolgt entweder mittels Unterschrift auf dem Papierformular oder online, durch Eintrag im Web- Formular. Auf gar keinen Fall ist der Temporäre Mitarbeiter be- fugt, vom Kunden Zahlungen entgegenzunehmen. Irgendwelche direkte Abmachungen mit unserem Mitarbeiter sind unzulässig und für uns nicht verbindlich.
  7. Reklamationen betreffend die fakturierten Stunden müssen innert acht Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Rechnungen sind netto innert zehn Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 10% als vereinbart.
  8. Der Kunde kann einen Temporären Mitarbeiter nach Einsatzende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen. Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet uns der Kunde aber eine Entschädigung:
    1. Falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat, und
    2. falls die Anstellung weniger als drei Monate nach Einsatzende stattfindet.
    Die Entschädigung beläuft sich in solchen Fällen auf den Betrag, den der Kunde uns für Verwaltungshonorar und Gewinn für den dreimonatigen Einsatz hätte zahlen müssen, wovon aber das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungshonorar und Gewinn abgezogen wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Feststellen

Die JOB PARTNER AG selektiert nach einem mündlichen oder schriftlichen Auftrag entsprechend den Anforderungen qualifiziertes Personal. Dies beinhaltet Bewerberinterviews, Referenz Abklärungen, Laufbahngespräche sowie bei Wunsch graphologische Gutachten oder Eignungstests. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden dem Kunden ausschliesslich dem Stellenprofil entsprechende Bewerbungsdossiers zur Prüfung eingereicht. Persönliche Begegnungen mit Personen der engeren Auswahl ermöglichen daraufhin einen gesicherten Auswahlentscheid.

1. DISKRETION
1.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur absoluten Diskretion über die persönlichen sowie beruflichen Verhältnisse der von der JOB PARTNER AG vorgestellten Personen. Die von der JOB PARTNER AG eingereichten Bewerbungsunterlagen sind Eigentum der JOB PARTNER AG und dürfen nicht an Drittpersonen weitergegeben werden. Andernfalls kann die JOB PARTNER AG vom Auftraggeber eine Zahlung in der Höhe des Honorars gemäss deren Bestimmungen fordern.
1.2 Referenzabklärungen werden von der JOB PARTNER AG durchgeführt. Direkte Referenz Abklärungen vom Auftraggeber, sowie weitere persönliche Auskünfte efordern die ausdrückliche Einwilligung der jeweiligen Personen oder der JOB PARTNER AG.

2. HONORAR
Wird zwischen einem Auftraggeber und einem Bewerber der JOB PARTNER AG ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, stellt die JOB PARTNER AG ihre Vermittlungsgebühr anhand der folgenden Honoraransätze in Rechnung:

Bruttojahressalär in CHF, exkl. MwSt.: Ansatz:

bis 40’000.- 10%
40’001.- bis 60’000.- 12%
60’001.- bis 80’000.- 14%
80’001.- bis 100’000.- 16%
100’001.- bis 140’000.- 18%
140’001.- bis unbestimmt 20%

Wird ein von Job Partner AG präsentierter Kandidat (m/w) innerhalb von neun Monaten in irgendeiner Form durch den Kunden angestellt (Vollzeit, Teilzeit, temporär, Freelance oder anders), hat die Job Partner AG Anspruch auf das volle Honorar.

3. ZAHLUNGSKONDITIONEN
Die Rechnungsstellung erfolgt bei Vertragsunterzeichnung resp. Vermittlungsabschluss, zahlbar innert 30 Tagen netto.

4. HAFTUNG
Die von der Job Partner AG ausgeübte Dienstleistung ersetzt nicht die eingehende Prüfung des Bewerbers durch den Auftraggeber. Nach Vertragsabschluss mit einem vorgeschlagenen Kandidaten, übernimmt der Kunde die Verantwortung für seine Wahl. Die Job Partner AG ist ausdrücklich nicht verantwortlich für die vom Bewerber getätigten Aussagen und kann nicht haftbar gemacht werden.

5. BEWILLIGUNGSBEHÖRDEN
Kanton: Amt für Wirtschaft und Arbeit, Postfach, 8090 Zürich
Bund: seco, Holzikofenweg 36, 3003 Bern

Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem Schweizer Recht.
Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Zürich.

Zürich, Januar 2018